Als Sicherheitsbeauftragter haftest du wegen deines Amts nicht zusätzlich. Die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt beim Unternehmer und bei den Führungskräften. Du unterstützt sie, du hast keine Weisungsbefugnis, und wer keine Anweisungen geben darf, trägt dafür auch keine Verantwortung. So regelt es § 22 SGB VII.
Trotzdem ist die Haftung die häufigste Frage, wenn jemand das Amt übernehmen soll. Ich habe sie als Leiter HSE in einem Industrieunternehmen oft gehört. Hinter der Frage steckt meistens die Sorge: „Wenn ich etwas übersehe und dann passiert ein Unfall, bin ich dran.“ Diese Sorge kann ich dir nehmen.
Der Unternehmer ist für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb verantwortlich. Er kann Aufgaben an Führungskräfte übertragen, zum Beispiel an den Meister oder die Schichtleitung. Diese Personen haben Weisungsbefugnis. Sie entscheiden, ob eine Maschine läuft oder stillgelegt wird.
Dann haftest du dafür nicht wegen deines Amts. Niemand erwartet, dass ein SiBe jede Gefahr im Betrieb entdeckt. Du bist eine zusätzliche Stimme für den Arbeitsschutz und eine Unterstützung für die Führungskraft.
Ein Beispiel: An der Presse in Halle 2 ist ein Schutzgitter locker. Du gehst jeden Tag daran vorbei und es fällt dir nicht auf. Eine Kollegin verletzt sich. Die Frage, warum das Gitter locker war, richtet sich an die Führungskraft und den Unternehmer.
Dann hast du deine Aufgabe erfüllt. Du hast den Mangel erkannt und weitergegeben. Ob und wie die Führungskraft reagiert, liegt in ihrer Verantwortung.
Hilfreich ist, wenn du wichtige Meldungen kurz festhältst. Eine E-Mail oder ein Eintrag im Mängelsystem reicht: Was hast du gesehen, wann, und wem hast du es gesagt. Das schützt dich und sorgt dafür, dass die Meldung nicht verloren geht.
Ja. Bei einem Arbeitsunfall haften Kolleginnen und Kollegen untereinander für Personenschäden grundsätzlich nicht. Dafür kommt die gesetzliche Unfallversicherung auf. Das regeln § 104 und § 105 SGB VII. Eine Ausnahme gilt nur, wenn jemand den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Für dein eigenes Verhalten am Arbeitsplatz gilt dasselbe wie für alle anderen Beschäftigten. Wenn du selbst grob fahrlässig handelst, etwa eine Schutzeinrichtung überbrückst, ändert das Amt daran nichts. Es macht dich aber auch nicht angreifbarer.
Nein. § 22 Abs. 3 SGB VII verbietet, Sicherheitsbeauftragte wegen ihrer Aufgabe zu benachteiligen. Wenn du einen Mangel meldest und der Meister genervt reagiert, darf dir das bei der nächsten Schichtplanung oder Beurteilung nicht schaden.
Einen besonderen Kündigungsschutz wie beim Betriebsrat gibt es für SiBes nicht. Eine Kündigung wegen deiner SiBe-Arbeit wäre aber unzulässig, weil sie gegen das Benachteiligungsverbot verstößt.
Wer Angst vor Haftung hat, hält sich zurück. Er meldet weniger und spricht Kollegen seltener an. Damit verliert der Betrieb genau das, wofür es SiBes gibt: den Blick von jemandem, der jeden Tag vor Ort ist.
Wenn du gerade bestellt wurdest: Frag deine Führungskraft, wie Mängel bei euch gemeldet werden und wer sie bearbeitet. Wenn du SiBes bestellst: Sprich die Haftung im ersten Gespräch von dir aus an. In unserer
Ausbildung für Sicherheitsbeauftragte klären wir das gleich am ersten Tag. Mehr dazu, wie SiBes im Betrieb wirksam werden, steht in unserem kostenlosen
Report.
Wegen des Amts brauchst du keine zusätzliche Versicherung. Personenschäden bei Arbeitsunfällen deckt die gesetzliche Unfallversicherung ab.
Das Amt ist freiwillig gedacht. Ein SiBe wirkt am besten, wenn er die Aufgabe gern übernimmt. Sprich deine Bedenken offen an, bevor du bestellt wirst.
Nein. Auch bei Begehungen bleibt die Verantwortung bei Unternehmer und Führungskräften. Du bringst deine Beobachtungen ein, entscheiden müssen andere.