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Martina Ostfechtel in Warnweste spricht mit zwei Männern in oranger Arbeitskleidung in einer Recyclinganlage mit Papierbergen.

Brauche ich Sicherheitsbeauftragte? Und wenn ja, wie viele?

Seit dem 29. Mai 2026 gilt ein neuer § 22 SGB VII. Ab 50 Beschäftigten müssen Unternehmen Sicherheitsbeauftragte bestellen. Zwischen 21 und 49 Beschäftigten gilt die Pflicht, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt. Vorher lag die Grenze bei 20. Für viele Unternehmen klingt das nach Entlastung. Wer genauer hinschaut, landet trotzdem bei einer anderen Frage: Wie setzt man Sicherheitsbeauftragte so ein, dass sie im Betrieb tatsächlich etwas bewirken?
In diesem Artikel geht es darum, warum Sicherheitsbeauftragte für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz nach wie vor unverzichtbar sind und mit welchen Kriterien Unternehmen die richtige Anzahl ermitteln können.

Was sich durch die Gesetzesänderung verändert

Im Rahmen des Entbürokratisierungspakets hat der Bundestag am 26. März 2026 beschlossen, die Schwelle für die verpflichtende Bestellung von Sicherheitsbeauftragten von 20 auf 50 Beschäftigte anzuheben. Die Neuregelung gilt seit dem 29. Mai 2026. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung erfüllen die Pflicht schon mit einer einzigen bestellten Person. Das Ziel: weniger Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Unternehmen.
Auf den ersten Blick wirkt das wie eine sinnvolle Vereinfachung. Niemand muss mehr jemanden auf einen Lehrgang schicken, nur um eine gesetzliche Anforderung zu erfüllen. Doch genau hier liegt das Problem. Denn die Frage, ob ein Unternehmen Sicherheitsbeauftragte braucht, sollte sich nicht allein an gesetzlichen Mindestanforderungen orientieren.

Pflicht erfüllen oder Wirksamkeit schaffen?

In der Praxis begegnen uns zwei grundlegend verschiedene Herangehensweisen, wenn es um Sicherheitsbeauftragte geht. Die erste Variante ist das reine Abhaken. Ein Mitarbeiter wird auf einen Kurs geschickt, erhält seine Bescheinigung und das Thema ist erledigt. Der Sicherheitsbeauftragte existiert auf dem Papier, taucht in keiner Besprechung auf und wird von den Kollegen kaum wahrgenommen. Wer so vorgeht, für den ist die Gesetzesänderung tatsächlich eine Erleichterung. Weniger Personen benennen, weniger Kurse buchen, weniger Aufwand.
Die zweite Variante sieht völlig anders aus. Hier versteht das Unternehmen Sicherheitsbeauftragte als das, was sie sein können: Multiplikatoren für den Arbeits- und Gesundheitsschutz. Menschen, die nah an ihren Kollegen sind, die Prozesse kennen, die Gefährdungen früh erkennen und Themen ansprechen, bevor etwas passiert. Sie unterstützen auf Augenhöhe und kontrollieren niemanden.
Wer diesen Ansatz verfolgt, für den stellt sich die Frage nach der Pflicht gar nicht mehr. Denn der Nutzen überwiegt den Aufwand bei weitem. Sicherheitsbeauftragte werden dann zu einem strategischen Vorteil für die gesamte Organisation.

Warum Sicherheitsbeauftragte auch ohne Pflicht unverzichtbar sind

Sicherheitsbeauftragte haben einen entscheidenden Vorteil gegenüber externen Beratern und auch gegenüber der Fachkraft für Arbeitssicherheit: Sie sind immer da. Sie arbeiten täglich im selben Bereich wie ihre Kolleginnen und Kollegen, kennen die Maschinen, die Abläufe, die informellen Abkürzungen und die Stellen, an denen es im Alltag hakt.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit, so engagiert sie auch sein mag, kann nicht permanent vor Ort sein. Zwischen ihren Besuchen vergehen Tage, manchmal Wochen. In dieser Zeit bleiben Probleme liegen, werden Themen aufgeschoben oder geraten schlicht in Vergessenheit. Sicherheitsbeauftragte können genau diese Lücke schließen. Sie sind die verlängerte Hand des Arbeitsschutzes im Tagesgeschäft und eine niedrigschwellige Anlaufstelle für alle, die etwas ansprechen möchten.
Dabei geht es ausdrücklich nicht darum, dass Sicherheitsbeauftragte Kollegen verpetzen oder kontrollieren. Es geht darum, dass sie eine Brücke bauen zwischen dem, was im Alltag passiert, und dem, was für einen wirksamen Arbeitsschutz nötig ist. Als Informationsquelle für die Fachkraft für Arbeitssicherheit sind sie damit Gold wert.

Die richtige Anzahl festlegen: Fünf Kriterien, die den Unterschied machen

Viele Unternehmen tun sich schwer damit, die passende Anzahl an Sicherheitsbeauftragten zu bestimmen. Die DGUV Regel 100-001 liefert dafür einen Rahmen mit Kriterien. Wer diese Punkte systematisch durchgeht, kommt zu einem Ergebnis, das die gesetzlichen Vorgaben erfüllt und im Alltag funktioniert.

1. Räumliche Nähe

Sicherheitsbeauftragte müssen dort sein, wo ihre Kollegen arbeiten. Klingt offensichtlich, wird aber häufig übersehen. Wer mehrere Standorte betreibt, braucht an jedem Standort mindestens einen Sicherheitsbeauftragten. Selbst auf einem größeren Werksgelände kann die Entfernung zwischen einzelnen Hallen bereits ein Hindernis sein. Wenn der Weg zum Sicherheitsbeauftragten zehn Minuten zu Fuß dauert, wird kaum jemand diesen Weg auf sich nehmen, um ein Sicherheitsthema anzusprechen.
Die räumliche Nähe entscheidet also darüber, ob der Sicherheitsbeauftragte überhaupt erreichbar ist. Und Erreichbarkeit ist die Grundvoraussetzung für Wirksamkeit.

2. Zeitliche Nähe

Dieses Kriterium betrifft vor allem Unternehmen mit Schichtbetrieb. Wenn ein Betrieb in drei Schichten arbeitet und nur ein Sicherheitsbeauftragter bestellt ist, haben zwei Schichten keinen guten Zugang zu ihm. Selbst in den Überlappungszeiten dürfte die Erreichbarkeit eingeschränkt sein. Die Lösung liegt auf der Hand: Jede Schicht braucht einen eigenen Sicherheitsbeauftragten. Nur so ist gewährleistet, dass Sicherheitsthemen nicht auf die nächste Schicht oder den nächsten Tag verschoben werden, weil gerade niemand ansprechbar ist.

3. Fachliche Nähe

Ein Sicherheitsbeauftragter aus dem Büro wird im Produktionsbereich wenig bewirken können. Ihm fehlen die Kenntnisse über Maschinen, Abläufe und spezifische Gefährdungen. Umgekehrt gilt dasselbe.
Fachliche Nähe bedeutet, dass der Sicherheitsbeauftragte dieselben oder ähnliche Tätigkeiten ausüben sollte wie die Beschäftigten in seinem Zuständigkeitsbereich. Er kennt die Prozesse aus eigener Erfahrung, weiß, welche Maschinen Probleme bereiten, und versteht, warum bestimmte Arbeitsschritte so und nicht anders ablaufen. Dieses Praxiswissen macht den Unterschied zwischen einem Sicherheitsbeauftragten, der ernst genommen wird, und einem, der als betriebsfremd wahrgenommen wird.

4. Anzahl der Beschäftigten

Ein einzelner Sicherheitsbeauftragter für 300 Mitarbeitende kann nicht wirksam sein. Er kennt schlicht nicht alle Kollegen persönlich, und die kennen ihn nicht. Dabei lebt die Rolle gerade davon, dass man im Gespräch ist, dass man sich kennt, dass die Hemmschwelle niedrig ist, ein Thema anzusprechen.
Die richtige Verhältniszahl hängt von der Branche und den betrieblichen Gegebenheiten ab. Entscheidend ist die Frage: Kennen die Beschäftigten ihren Sicherheitsbeauftragten persönlich? Wissen sie, an wen sie sich wenden können? Wenn die Antwort nein lautet, ist die Anzahl zu gering.

5. Unfall- und Gesundheitsgefahren

Nicht jeder Arbeitsbereich birgt dieselben Risiken. Wo höhere Gefährdungen bestehen, wo es Unfallschwerpunkte gibt oder besonders gefährliche Tätigkeiten ausgeführt werden, lohnt es sich, mehr Sicherheitsbeauftragte einzusetzen. Sie können dort einen stärkeren Fokus auf den Arbeitsschutz legen und dazu beitragen, dass kritische Situationen frühzeitig erkannt werden.

Nicht vergessen: Urlaub und Krankheit einplanen

Ein Punkt, der in der Planung gerne übersehen wird: Auch Sicherheitsbeauftragte sind mal krank oder im Urlaub. Wenn in dieser Zeit kein Ansprechpartner verfügbar ist, werden Themen aufgeschoben. Das ist ähnlich wie bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Man verliert Dynamik, Themen geraten in Vergessenheit, und die Sicherheitskultur leidet schleichend.
Deshalb empfiehlt es sich, bei der Festlegung der Anzahl auch Vertretungsszenarien mitzudenken. Nicht jeder Bereich braucht eine Doppelbesetzung, aber es sollte sichergestellt sein, dass immer jemand erreichbar ist.

Fazit: Die Pflicht ist nicht der Maßstab

Die Frage, ob man Sicherheitsbeauftragte braucht, lässt sich nicht mit einem Blick ins Gesetz beantworten. Gesetzliche Mindestanforderungen definieren die Untergrenze. Wer wirklich etwas für den Arbeits- und Gesundheitsschutz bewegen will, orientiert sich an den betrieblichen Realitäten: an Standorten, Schichten, Fachbereichen, Mitarbeiterzahlen und Gefährdungen. Wer die fünf Kriterien der DGUV Regel 100-001 ernst nimmt und auf sein Unternehmen überträgt, bekommt ein Konzept, das funktioniert. Es wirkt, und darauf kommt es an. Und wirksame Sicherheitsbeauftragte sind kein Kostenfaktor. Sie sind eine Investition in weniger Unfälle, weniger Ausfallzeiten und eine Kultur, in der Sicherheit kein Fremdwort ist.
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Dieser Artikel basiert auf Folge #001 des Sicherheitsbeauftragten Podcasts. Alle Folgen findest du auf der‒sicherheitsbeauftragten‒podcast.de oder überall dort, wo du Podcasts hörst.
06.01.2026

Über den Autor

Dario Ostfechtel
Dario Ostfechtel ist Sicherheitsingenieur, Geschäftsführer von safellows und Experte für Sicherheitsbeauftragte. Mit safellows unterstützt er Unternehmen dabei, ihre Sicherheitsbeauftragten wirksam zu machen.
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